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BFH, 30.04.1971 - III R 108/66 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer
Steuerliche Berücksichtigung der Unterhaltskosten für ein Kind, dass nicht als Pflegekind anerkannt ist
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- BFH, 15.05.1970 - III R 108/66
- BFH, 30.04.1971 - III R 108/66
Papierfundstellen
- BFHE 102, 291
- DB 1971, 1649
- BStBl II 1971, 609
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BFH, 15.05.1970 - III R 108/66
Pflegekindschaftsverhältnis - Anerkennung - Aufnahme in Haushalt - Mutter und …
Auszug aus BFH, 30.04.1971 - III R 108/66
Der Senat hat durch Beschluß III R 108/66 vom 15. Mai 1970 (BFH 99, 142, BStBl II 1970, 559) dem Großen Senat des BFH die folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:. - BFH, 17.07.1967 - GrS 1/66
Entscheidung des Großen Senats - Mitwirkung eines Richters - Erkennender Senat - …
Auszug aus BFH, 30.04.1971 - III R 108/66
Da aber nach dem Beschluß des Großen Senats des BFH Gr.S. 1/66 vom 17. Juli 1967 (BFH 91, 393, BStBl II 1968, 344) Streitgegenstand im steuergerichtlichen Verfahren nicht das einzelne Besteuerungsmerkmal, sondern die Rechtmäßigkeit des die Steuer festsetzenden Steuerbescheids ist, muß noch geprüft werden, ob die vom Kläger erstrebte Herabsetzung der im Steuerbescheid festgesetzten Vermögensteuer nicht aus einem anderen Rechtsgrund in Betracht kommt. - BFH, 25.01.1971 - GrS 6/70
Entscheidung eines Senats - Vorliegen einer Abweichung - Gleicher Rechtsbegriff - …
Auszug aus BFH, 30.04.1971 - III R 108/66
Der Große Senat des BFH hat durch Beschluß Gr.S. 6/70 vom 25. Januar 1971 (BFH 101, 247, BStBl II 1971, 274) diese Rechtsfrage verneint.
- BFH, 20.10.1972 - III R 7/72
Veranlagung der Vermögensteuer - Freibetrag für Kinder - Ermittlung des …
Im Urteilsfall III R 108/66 vom 30. April 1971 (BFH 102, 291, BStBl II 1971, 609) konnte die Unterhaltslast deshalb berücksichtigt werden, weil dem Vater für sein nicht eheliches Kind ein Freibetrag nicht zustand.